Sie möchten eine Reha-Maßnahme in Anspruch zu nehmen, oder Ihr Arzt bzw. Therapeut empfiehlt Ihnen eine Rehabilitation? Dann stellen Sie gemeinsam einen Antrag bei Ihrem Kostenträger. Um Ihre Gesundheit und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Rehabilitationsmaßnahme.
Nach dem Sozialgesetzbuch IX § 8 haben Sie als Patientin und als Patient ein Wunsch- und Wahlrecht. Sprich, Sie haben das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation – ob ambulant oder stationär – selbst auszusuchen. Sie müssen nicht dem Vorschlag Ihres Kostenträgers folgen oder sich an von diesem zur Verfügung gestellte Klinik-Listen halten.
Sie können Ihre Wunschklinik bereits mit dem Einreichen des Reha-Antrags angeben. Sollten Sie bereits einen Antrag gestellt haben – oder dieser sogar schon bewilligt sein – ist es immer noch möglich, Ihr Wunsch- und Wahlrecht wahrzunehmen.
Sie können grundsätzlich von jedem Kostenträger ein Antragsformular anfordern. Auch beim Hausarzt oder dem Sozialdienst im Krankenhaus können Sie die Formulare erhalten. Oder Sie laden diese im Internet herunter.
Für stationäre Rehabilitationen ist es in einigen Fällen möglich, eine Begleitperson-Mitaufnahme durch die Krankenkasse bewilligt zu bekommen. Eine Begleitperson für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme kommt in Frage, sofern die Anwesenheit der Begleitperson während des Reha-Aufenthalts von äußerster Notwendigkeit ist. Dies bedeutet, dass medizinische Gründe vorliegen müssen, um die Mitaufnahme durch die Krankenkasse des Versicherten zu gewährleisten (§ 11 Abs. 3 SGB V).