Die Klinik Dr. Baumstark besitzt gemäß § 107 Abs. 2 SGB V die Zulassung zur Durchführung von Vorsorge-, Rehabilitations- und Anschlussheilbehandlungsmaßnahmen. Gemäß § 30/155 der Gewerbeordnung verfügt sie über die Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt und ist beihilfefähig. Mit den Krankenkassenverbänden in Hessen und der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt ein Versorgungsvertrag nach §111 Abs. 3 SBG V. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund können damit Leistung zur Vorsorge (§ 23 Abs. 3 SGB V), zur Rehabilitation § 40 SGB V und Anschlussheilbehandlung in der Klinik Dr. Baumstark erhalten.
Das Team der Ambulanz steht Ihnen nach Terminvereinbarung gerne zur Verfügung.